AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Für alle Geschäftsbeziehungen mit uns sind nur die nachstehenden Bedingungen mangels anderer Vereinbarungen verbindlich. Einkaufsvorschriften unserer Abnehmer, die den nachfolgenden Bedingungen entgegenstehen, sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich genehmigen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen werden. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusagen von Vertretern, sind für uns erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsverbindlich. Darüber hinaus sind nur unsere Auftragsbestätigungen bindend. Ist eine Auftragsbestätigung nicht erteilt, so sind die Orderzettel bzw. die bereits gehabten Bedingungen maßgebend. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung uns gegenüber wirksam.
3. Angaben über Lieferfristen, Preise, Maß-, Gewichts- und Leistungsbestimmungen, auch in Prospekten und Ablichtungen, sind immer nur annähernd und freibleibend. Geringe handelsübliche Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und sonstiger Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Käufers, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Berechnet wird der am Tage der Lieferung gültige Preis ab Lager Steinheim. Produktionsbedingt kommt es bei Druckerzeugnissen und Tiefziehelementen zu Über- bzw. Unterlieferungen. Überlieferungen von maximal 10 Prozent akzeptiert der Kunde. Für Unterlieferungen von mehr als 10 Prozent ist der Kunde berechtigt, einen Preisnachlass in Höhe der anteiligen Unterlieferung zu verlangen, jedoch keine Nachproduktion.
4. Wir behalten uns Ablehnung von Aufträgen innerhalb von 14 Tagen ab Eingang bei uns vor. Nachweisbare und richtiggestellte Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen anerkannt werden. Wir behalten uns das Recht des jederzeitigen Rücktritts vom Vertrage vor, wenn wir über den Vertragspartner Auskünfte erhalten, die seine Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. Schadensersatzansprüche des anderen Teils bestehen nicht.
5. Wir verpflichten uns, nach Möglichkeit die angebotenen freibleibenden Lieferfristen einzuhalten. Wir haften jedoch nicht für die durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen und dergleichen, auch beim Lieferanten, sowie ohne nachweisbares Verschulden unsererseits entstandenen Verzögerungen. Sie entbinden uns von den vorgesehenen Lieferfristen, Schadensersatzansprüche bestehen beiderseits nicht. In diesen Fällen steht beiden Parteien drei Monate nach Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins ein Rücktrittsrecht zu. Wird in anderen Fällen der vorgesehene Liefertermin von uns um mehr als 6 Wochen überschritten, so kann der andere Teil uns eine Nachfrist zur Lieferung von 4 Wochen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrage zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug kann er von uns nur verlangen, wenn er uns nachweist, dass wir vorsätzlich Liefertermine zugesagt haben, die nicht einzuhalten waren oder verbindlich zugesagte Termine vorsätzlich nicht einhielten. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn dem anderen Teil die Versand- oder Abholbereitschaft termingerecht schriftlich oder telefonisch mitgeteilt ist und die Ware bei uns bereitsteht. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sie beginnt von neuem zu laufen, wenn auf Wunsch des anderen Änderungen des Vertragsinhalts vereinbart werden.
6. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des anderen Teiles, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Kisten und Kartons werden zum vollen Wert berechnet. Außerdem wird ein Zuschlag von 2% des WarenNettowertes für Innenverpackung erhoben, der aber bei Behälter-, Lastkraftwagen- und Waggon-Versand entfällt. Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung mit 1/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben, Post- und Bahnkartons werden nicht zurückgenommen. Für irgendwelchen unterwegs entstehenden Bruch wird kein Ersatz geleistet. Wir übernehmen jedoch das Bruchrisiko unter Anrechnung von 1 % auf den Netto-Warenwert in der Weise, dass wirbei nachgewiesenen, unterwegs entstandenem Bruch die zerbrochen angekommenen Teile kostenlos ersetzen, wenn eine bahn- oder postamtliche Bescheinigung, der Original-Frachtbrief sowie eine Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden beigebracht wird. Bei Abzug der Transportversicherung oder, wenn auf Wunsch des Käufers keine Transportversicherung berechnet wird, wird kein kostenloser Ersatz für Transportbruch geleistet.
7. Kommt der Käufer seiner Pflicht zur fristgemäßen Abnahme, der Erfüllung vereinbarter Vorleistungen (Zahlungen oder Beibringung von Sicherheiten) nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung einschließlich entgangenen Gewinns in Höhe von 15 % des Kaufpreises ohne besonderen Nachweis zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Mängelrügen sind binnen einer Woche nach Empfang der Ware vorzubringen. Später erhobene Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig erhobene Rügen berechtigen aber auf keinen Fall zur Nichterfüllung vereinbarter Zahlungsverpflichtungen.
8. Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf der Fälligkeit werden bankübliche bzw. die vom Lieferanten in Rechnung gestellten höheren Zinsen und Spesen berechnet. Diskont- und Wechselspesen trägt der andere. Wechsel Hingabe geschieht nur erfüllungshalber. Schecks werden Eingang vorbehalten gutgeschrieben. Zahlungen haben nur an uns direkt zu erfolgen. Andere Personen sind nur mit unserer schriftlichen Vollmacht zur rechtswirksamen Entgegennahme befugt. Die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendeinem Grunde sind seitens des Käufers ausgeschlossen.
9. Die gesamte Restschuld wird bei Kreditkäufen sofort fällig: a) wenn der andere seine Zahlungen einstellt oder Tatsachen bekanntwerden, die die Sicherheit unserer Forderung zweifelhaft erscheinen lassen müssen, (z. B. Konkurs, Vergleich, Zwangsversteigerung u. ä.), b) wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, und zwar bei Kaufleuten: wenn er mit einer Rate mehr als 10 Tage in Verzug ist, bei Nichtkaufleuten: wenn er mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder zum Teil in Verzug kommt und die rückständige Verpflichtung mindestens 1/10 des Kaufpreises ausmacht. c) wenn der Käufer sonstigen wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt. Auch Wechsel mit späteren Fälligkeitsdaten werden dann sofort fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an den Kaufgegenständen. Wir sind berechtigt, sofort ihre Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Rückhaltungsrechts zu verlangen und die Sachen durch freihändigen Verkauf Best möglichst zu verwerten. Alle durch die Rücknahme und etwaige Wiederherstellung entstehenden Kosten trägt der Käufer. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag. Wir können vielmehr den Restkaufpreis verlangen, müssen uns jedoch anrechnen lassen, was wir nach Abzug aller Kosten (einschl. Verwertungskosten, die ohne besonderen Nachweis 15% des Verkaufserlöses betragen) für anderweitige Verwendung erzielen. Ein etwaiger Übererlös über die Restforderung ist dem Käufer auszuzahlen. Bei Teilzahlungsgeschäften, die dem Abzahlungsgesetz unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
10. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch aus den künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Insofern gelten die gesamten Geschäftsbeziehungen als einheitliches Vertragsverhältnis. Jegliche Verfügung über den Kaufgegenstand zugunsten eines Dritten ist ohne unsere schriftliche Zustimmung während der Dauer des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache erfolgt die Verarbeitung durch den Käufer für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Die neue Sache dient zur Sicherung unserer Forderung in gleicher Weise wie der alte Gegenstand, aus dem sie entstanden ist. Bei Wiederverkäufen gelten die gleichen Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt. Der Wiederverkäufer tritt schon jetzt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises alle Ansprüche aus dem Weiterverkauf an Dritte, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Weiterverkauf von uns genehmigt ist oder nicht. Die Abtretung ist auf unser Verlangen dem Dritten anzuzeigen. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, uns die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Dritten zu ermöglichen. Wenn Dritte den Kaufgegenstand pfänden oder sonst wie in Anspruch nehmen, ist der Käufer verpflichtet, uns dies sofort per Einschreiben mitzuteilen. Er hat sofort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Verwertung durch den Dritten verhindern. Alle uns entstehenden Kosten für Interventionsprozesse, Wiederbeschaffung usw. hat der Käufer zu ersetzen, wenn wir sie nicht vom Dritten hereinholen können. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt schließt in jedem Fall Einwendungen des anderen Teils aus, er benötige den Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung seines Betriebes oder Gewerbes. Der Käufer hat während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
11. Der Käufer trägt vom Zeitpunkt der Übergabe an die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung. Beim Versendungskauf geht die Gefahr dann auf ihn über, wenn die Sache an das mit der Versendung beauftragte Unternehmen oder an die von ihm mit der Abholung beauftragte Person übergeben ist.
12. Gewährleistung und Haftung Gewährleistung leisten wir nach unserer Wahl, auch wenn die Sache bereits übergeben ist, nur durch Umtausch oder durch Nachbesserung. Uns sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn ohne unser ausdrückliches vorheriges Einverständnis die gelieferten Sachen durch Arbeiten verändert worden sind. Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich — also ohne schuldhaftes Verzögern — nach Feststellung des Mangels erhoben werden. Der Käufer hat die mangelhaften Sachen an uns zu übersenden. Die Kosten der Versendung werden erstattet, sofern die von uns gelieferte Sache tatsächlich mangelhaft ist. Wird eine mangelfreie Sache unter Rüge eines angeblichen Mangels übersandt und von uns geprüft, so beanspruchen wir hierfür eine angemessene Vergütung. Sollte auch der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüberhinausgehende Erstattung eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird nicht geschuldet, es sei denn, der mittelbare oder unmittelbare Schaden wäre von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen vorrangigen Bedingungen für einen Schaden aufzukommen haben, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind, beschränkt. Ein Anspruch besteht in diesem Fall nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Soweit Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der mit uns geschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gelten die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung; dieses allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangel Folgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruhe auf einer Zusicherung, die den Käufer gerade gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Auch die danach verbleibende Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem die Versendung erfolgt, für die Zahlung Steinheim/Westf. Gerichtsstand ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist das Amtsgericht Brakel auch für Wechselverpflichtungen selbst bei anderer Zahlbarstellung.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen anfechtbar oder nichtig sein bzw. werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.